Allgemeine Geschäftsbedingungen der BWEAR Textiles & Merchandising GmbH & Co.KG



§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der BWEAR Textiles & Merchandising GmbH & Co. KG, im Folgenden kurz BWEAR genannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen denselben Parteien, ohne dass es hierzu einer nochmaligen Vereinbarung bedarf.

(2) Konkurrierende und/oder abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn und soweit BWEAR diese schriftlich bestätigt und ausdrücklich auf die Geltung ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet hat. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Wird der Auftrag ohne Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, selbst wenn wir anderen Bestimmungen nicht widersprochen haben.

(4) Der Inhalt etwaiger, zwischen den Parteien getroffener Individualvereinbarungen bleibt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.


§ 2 - Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von BWEAR sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch BWEAR in Textform (§ 126b BGB). Der Besteller ist mindestens vier Wochen an seine Bestellungen gebunden. BWEAR kann die Bestellung innerhalb dieser Frist nach ihrer Wahl durch Zusenden einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware geliefert wird.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Der Umfang der von BWEAR zu erbringenden Leistungen bemisst sich nach den dem Inhalt der Auftragsbestätigung von BWEAR.

(4) Verkaufsangestellte von BWEAR sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(5) BWEAR ist berechtigt, die Ansprüche aus ihren Geschäftsverbindungen abzutreten.


§ 3 – Lieferung

(1) Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager BWEAR in Offenbach am Main. Versand- und Transportkosten trägt der Besteller.

(2) BWEAR ist berechtigt, Teillieferungen bzw. -leistungen auf eine Bestellung zu erbringen. Jede Teillieferung bzw. -leistung gilt dabei als selbständiges Rechtsgeschäft.

(3) Die Warenversendung erfolgt unversichert, falls nicht der Besteller ausdrücklich schriftlich den Abschluss einer Transportversicherung verlangt. Verlangt der Besteller den Abschluss einer Transportkostenversicherung, so hat er die dafür anfallenden Kosten zu tragen.

(4) Erfolgt die Abnahme aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig, so steht BWEAR das Recht zu, nach Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


§ 4 – Lieferfristen und Liefertermine

(1) Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Der Beginn der von BWEAR angegebenen Lieferzeit setzt die vorherige Abklärung aller technischen Fragen und Spezifikationen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind, voraus. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn vereinbarte Vorauszahlungen bei BWEAR eingegangen sind.

(3) Überschreitet BWEAR die mit dem Besteller vereinbarte Lieferfrist, so ist der Besteller zunächst verpflichtet, BWEAR eine angemessene Nachfrist in Textform von mindestens 4 Wochen zu setzen. Ist BWEAR nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist erst nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung stehen dem Besteller in diesem Falle nur zu, wenn BWEAR vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sowie dann, wenn der Besteller Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit geltend macht. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung von BWEAR auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die BWEAR die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von BWEAR oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat BWEAR auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen BWEAR, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird BWEAR von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich BWEAR nur berufen, wenn sie den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

(6) BWEAR ist berechtigt, die Lieferung der Waren bereits vor einem vereinbarten Liefertermin mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen.

(7) Gerät der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist BWEAR berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und entgangenem Gewinn, zu verlangen.


§ 5 – Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über, sobald die Warensendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von BWEAR verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch BWEAR auf ihn über.

(2) Bei Annahmeverzug des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in den Verzug der Annahme gerät.


§ 6 – Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, ist BWEAR an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.

(2) Alle Lieferungen von BWEAR erfolgen zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung nicht vor, so gelten die am Tage des Versandes gültigen Listenpreise der BWEAR, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht abweichend geregelt, gelten die Preise der BWEAR „ab Werk“, ausschließlich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die jeweils gesondert berechnet werden. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in Euro (€), wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(3) BWEAR kann Voraus- und Abschlagszahlungen vom Besteller nach Maßgabe der Vereinbarungen der Auftragsbestätigung verlangen.


§ 7 – Zahlungen / Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen von BWEAR sind vom Besteller ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Anderes gilt nur, soweit die Parteien eine anderweitige Vereinbarung zumindest in Textform getroffen haben. Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Verbindlichkeit des Bestellers zuerst verrechnet, auch wenn die Leistungsbestimmung des Bestellers anders lautet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Zahlungsempfänger endgültig über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber und für B-WEAR kosten- und spesenfrei angenommen. Deren Ablehnung behält sich B- WEAR jedoch ausdrücklich vor.

(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist BWEAR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 II BGB) als pauschalen Schadenersatz zu berechnen. BWEAR kann jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Einer Mahnung bedarf es hierzu nicht. Der Besteller ist berechtigt, BWEAR das Vorliegen eines geringeren Schadens nachzuweisen. BWEAR behält sich die Geltendmachung weiteren Verzugsschäden jederzeit vor. BWEAR ist berechtigt, weitere Lieferungen an den Besteller zurückzuhalten, bis fällige Rechnungsbeträge bei ihr eingegangen sind oder nach ihrer Wahl von sämtlichen oder einzelnen Lieferverträgen, die mit dem Besteller bestehen, zurücktreten. Befindet sich der Besteller mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen aus Geschäften mit BWEAR in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

(3) Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich solcher Gegenforderungen zu, die von BWEAR ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis.


§ 8 – Factoring der Zahlungsansprüche

(1) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131-137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die BWEAR die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller abgetreten hat. Auch das Vorbehaltseigentum gemäß nachfolgendem § 9 hat BWEAR an die VR Factoring GmbH übertragen.

(2) Zur Erfüllung des Factoring-Vertrages (Abtretung der Forderung und Übergabe des Debitorenmanagements durch BWEAR) wird BWEAR folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring GmbH weiterleiten:

a. Namen und Anschrift der Debitoren von BWEAR;
b. Daten der Forderungen von BWEAR gegenüber ihren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum);

c. ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten der Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung;

(3) Die VR Factoring GmbH wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsdatenverarbeiter (IT- Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.). Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz einsehen und herunterladen können.


§ 9 – Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung mit BWEAR ergebenden gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, einschließlich Nebenforderungen und etwaiger Schadenersatzansprüche Eigentum von BWEAR. Der Besteller kann die Waren Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs unter der Bedingung weiter veräußern, dass er mit seinen Kunden ebenfalls Eigentumsvorbehalt analog den vorstehenden Regelungen vereinbart. Das Weiterveräußerungsrecht erlischt, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gegenüber BWEAR gerät, und BWEAR das Weiterveräußerungsrecht schriftlich widerruft.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Erwerbers erlischt automatisch, wenn der Besteller seine Zahlungen gegenüber BWEAR einstellt, oder über sein Vermögen ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet oder das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt ist.

(3) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von BWEAR, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seinen Kunden einschließlich aller Nebenforderungen in vollem Umfang an BWEAR ab. BWEAR nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen von BWEAR ist der Besteller verpflichtet, BWEAR unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte von BWEAR gegenüber dem Kunden des Bestellers erforderlich sind.

(4) BWEAR wird die abgetretenen Forderungen solange nicht einziehen und den Kunden des Bestellers die Abtretungen solange nicht bekannt machen, wie der Besteller seinen Zahlungspflichten gegenüber BWEAR nachkommt. Der Besteller ist jedoch verpflichtet, BWEAR auf Verlangen seine Drittschuldner sofort bekannt zu geben und diesen die Abtretung an BWEAR anzuzeigen.

(5) BWEAR verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungsrechte nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Besteller die zu sichernden Forderungen um mindestens 30 % übersteigt. BWEAR ermächtigt den Besteller widerruflich, die ihr abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht vollumfänglich nachkommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat.

(6) Ohne Zustimmung von BWEAR ist jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Waren zugunsten Dritter ausgeschlossen.

(7) Von Pfändungen oder Beschlagnahmen ist BWEAR unter genauer Angabe des Pfandgläubigers nebst Adresse sofort zu benachrichtigen und der Pfandgläubiger ist vom Besteller auf das Eigentum von BWEAR hinzuweisen.

(8) Im Falle eines bestehenden Antrages über die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens oder bei Ablehnung eines solchen mangels Masse ist der Besteller verpflichtet, BWEAR auf erste Anforderung die unbeschädigte Vorbehaltsware zurückzugeben. BWEAR wird dem Besteller für zurückgenommene Vorbehaltsware den Erlös aus dem Rechnungsbetrag gutschreiben, den er bei bestmöglicher Verwertung erzielt.

(9) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Besteller bzw. Schuldner ist ein Verbraucher.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BWEAR berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Vorbehaltware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch BWEAR bzw. im Widerruf von Inkassorechten kein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.

(10) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller kein Eigentum an der/den neuen Sache/n. Die Verarbeitung wird durch den Besteller für BWEAR vorgenommen. Bei Verarbeitung mit ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwirbt BWEAR automatisch Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes einschließlich Umsatzsteuer zu dem Wert der übrigen, mitverarbeiteten Sachen.

(11) Ist bei Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Besteller schon jetzt anteilsmäßig Miteigentum an der entstandenen Sache an BWEAR. BWEAR nimmt die Übertragung an.

(12) In allen Fällen der Verarbeitung oder Vermischung wird der Besteller das entstandene Miteigentum von BWEAR unentgeltlich verwahren.

(13) Sollten einzelne Regelungen des Eigentumsvorbehalts oder dieser gesamte § 9 unwirksam sein, so gilt ersatzweise die entsprechende Regelung des Eigentumsvorbehalts nach den Einheitsbedingungen der Deutschen Textilwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung.


§ 10 – Gewährleistung

(1) Für den Fall, dass der Besteller Unternehmer ist, leistet BWEAR innerhalb eines Jahres nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr dafür, dass ihre Ware frei von Sachmängeln ist (§ 434 BGB). Wird die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, so entfällt jede Gewährleistung. Ist der Besteller Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Fristen für die Sachmängelhaftung.

(2) Beanstandungen der Ware sind BWEAR unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich bekannt zu geben. Für die Rechtzeitigkeit der Bekanntgabe ist der Eingang bei BWEAR maßgeblich. Hat der Besteller begonnen, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder sonst zu verändern, so ist jede Beanstandung der Ware ausgeschlossen.

(3) Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare, Abweichungen in Qualität, Farbe, Größenangabe, Gewicht, Ausrüstung und Design gelten als vertragsgemäß können nicht beanstandet werden.

(4) Im Falle berechtigter Beanstandungen hat BWEAR nach ihrer Wahl das Recht auf Nachbesserung oder Nachlieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von drei Wochen nach Rückerhalt der beanstandeten Ware (Nacherfüllung).

(5) Ist BWEAR zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die BWEAR zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Minderung der Gegenleistung verlangen.

(6) Soweit sich nachstehend nicht Gegenteiliges ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. BWEAR haftet nur dann für die von ihr zu vertretenden Schäden, soweit ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, doch ist diese Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinaus haftet BWEAR nur für Schäden, die der Besteller wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend macht. Der vorstehende Haftungssausschluss gilt ferner dann nicht, wenn BWEAR schriftlich eine Garantie für die Sache übernommen hat (§ 444 BGB). Allerdings haftet BWEAR bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(7) Eine Haftung für gewöhnliche Abnutzung ist ausgeschlossen.

(8) Gewährleistungsansprüche gegen BWEAR stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.


§ 11 – Motive

Allein der Besteller trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Verwendung der von BWEAR bezogenen Stick- oder Druckmotive für den jeweiligen von ihm verfolgten Zweck, soweit nicht schriftlich vorher etwas anderes mit BWEAR vereinbart wurde. Insbesondere haftet BWEAR nicht dafür, dass die Verwendung solcher Motive keine Rechte Dritter verletzt. Der Besteller stellt BWEAR insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.


§ 12 – Rechte an Stickprogrammen

Das von BWEAR im Rahmen der Fertigung hergestellte Stickprogramm bleibt Eigentum von BWEAR und kann vom Besteller nicht herausverlangt werden. Es ist nicht von dem Kaufgeschäft umfasst.


§ 13 – Geltendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

(2) Erfüllungsort für von BWEAR getätigte Lieferungen ist Offenbach am Main.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Gesellschaft oder Frankfurt am Main. Dies gilt nur, soweit die Vereinbarung eines Gerichtsstands gesetzlich zulässig ist.


§ 14 – Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine ihrem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende, zulässige Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt beim Vorliegen einer Regelungslücke.